Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.09.2008 - 10 CS 08.309 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Betrieb einer Videothek mit Personal an Sonn- und Feiertagen verboten;Unterschiedliche Behandlung von Automatenvideotheken und Videotheken mit Personaleinsatz gerechtfertigt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 14.01.2008 - Au 4 S 07.1705
- VGH Bayern, 10.09.2008 - 10 CS 08.309
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324
Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2008 - 10 CS 08.309
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht keineswegs übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.4.2007 BayVBl 2008, 52) das Ausleihen und Betrachten von Videos oder DVDs aufgrund des geänderten Freizeitverhaltens zur Sonn- und Feiertagsgestaltung in Aktivität oder Muße gehört, dass die Ausleihmöglichkeit von Videokassetten und DVDs an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke spontaner Bedürfnisbefriedigung der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig sein kann und dass derartige Freizeitbetätigungen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. - OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 2 U 26/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2008 - 10 CS 08.309
Insoweit sind auch die angeführten Entscheidungen des OLG Bamberg vom 8. September 2006 (juris), des OLG Stuttgart vom 5. November 2007 (NJW 2008, 159) sowie des OLG Karlsruhe vom 26. September 2007 (juris) wenig hilfreich, da sich diese ausschließlich mit vollautomatisierten Videotheken bzw. DVD-Verleih-Automaten befassen.
- VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 4 K 07.1704
Betrieb einer Videothek mit Personal an Sonn- und Feiertagen verboten
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2008 (Az. 10 CS 08.309) zurückgewiesen.In der Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2008 (Au 4 S 07.1705) gegen die Anordnung des Sofortvollzuges im Hinblick auf die Untersagung des Betriebs an Sonn- und Feiertagen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Unterscheidungskriterium bestätigt (Beschluss vom 10.9.2008 Az. 10 CS 08.309).